REISEBEDINGUNGEN

für Pauschalreisen der IDEAL REISEN GmbH

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der IDEAL REISEN GmbH, nachstehend „IR“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages.

Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von IR und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von IR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von IR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von IR vor, an das IR für die Dauer von 7 Werktagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit IR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist IR die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
c) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von IR erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde IR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch IR zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird IR dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von IR erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von IR im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde IR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. IR ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von IR beim Kunden zu Stande.
1.4. IR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziffer 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung

2.1. IR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl IR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist IR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von IR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind IR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. IR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von IR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von IR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte IR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. IR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse
unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern IR den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann IR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann IR vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann IR vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für IR verteuert hat.
4.4. IR ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für IR führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von IR zu erstatten. IR darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die IR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. IR hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von IR gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von IR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber IR den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber IR unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert IR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann IR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von IR zu vertreten ist. IR kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. IR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei IR wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

• bis zum 31. Tag vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
• 30. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 35% des Reisepreises
• 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
• 7. bis 2. Tag vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises
• 1. Tag und Nichtantritt der Reise: 90% des Reisepreises

Ausnahmen von dieser Stornostaffel (z. B. bei Flug- oder Schiffsreisen) sind in der jeweiligen Reisebeschreibung vermerkt.

Bei Tagesfahrten gelten folgende Regelungen:
• bis zum 15. Tag vor Fahrtbeginn 20% des Reisepreises
• ab dem 14. Tag bis 1 Tag vor Abfahrt 70% des Reisepreises
• bei Nichterscheinen 100% des Reisepreises

5.3. Wird durch die Teilstornierung einer Buchung die Umbuchung in eine andere Zimmerart (z.B. Einzelzimmer) notwendig, hat der Stornierende etwaige Mehrkosten (z.B. Einzelzimmerzuschlag) zu übernehmen.
5.4. Sind bei einer Reise Theater-, Opern-, Musical- oder Veranstaltungskarten gebucht, wird bei Stornierung der Gegenwert der Karten berechnet, falls diese nicht anderweitig genutzt werden können.
5.5. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, IR nachzuweisen, dass IR überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von IR geforderte Entschädigungspauschale.
5.6. IR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit IR nachweist, dass IR wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist IR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.7. Ist IR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat IR unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.8. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von IR durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie IR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.9. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

6.1. IR kann bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen (bei Tagesfahrten 30 Personen) nach Maßgabe folgender Regelungen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:
bis 21 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen
bis 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer zwischen 2 und 6 Tagen
bis 48 Stunden vor Abreise bei Tagesfahrten
Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat IR unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.7. gilt entsprechend.

7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

7.1. IR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von IR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von IR beruht.
7.2. Kündigt IR, so behält IR den Anspruch auf den Reisepreis; IR muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die IR aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8. Mitwirkungspflichten des Reisenden / Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

8.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit IR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von IR vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von IR vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an IR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von IR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von IR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von IR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er IR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von IR verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und IR können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich IR, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung von IR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2. IR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von IR sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. IR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von IR ursächlich geworden ist.

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber IR geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

11.1. IR wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
11.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn IR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
11.3. IR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde IR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass IR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Coronavirus)

12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
12.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung bzw. den Vertreter von IR und andere Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

13. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. IR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass IR nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. IR weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
13.2. Der Reisende kann IR ausschließlich an deren Sitz verklagen.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017-2023

Reiseveranstalter ist:
IDEAL REISEN GmbH
Sitz Siegen, HRB 4249
Geschäftsführung Andreas Theis
St.-Johann-Straße 27
D-57074 Siegen
Telefon +49 271 238674-0
E-Mail schreiben
Internet: www.idealreisen.de

News aktuelles reise-blog

Die Uno hat ihren jährlichen Glücksreport vorgelegt...

Weiterlesen …

Ihr schönstes Foto „unterwegs mit netten Menschen“ ist uns 300 Euro wert!

Weiterlesen …

Die Gewinner unseres Fotowettbewerbs 2023 stehen fest!

Weiterlesen …